Wie kann ich Urkunden und Bescheinigungen anfordern?
- ganz einfach online über unser Urkundenanforderungsportal
Anforderung Geburtsurkunde |
Anforderung Eheurkunde |
Anforderung Lebenspartnerschaftsurkunde |
Anforderung Sterbeurkunde |
Voranmeldung Eheschließung |
- per Post oder persönlich bei uns im Standesamt
Möchten Sie Ihre Urkunde persönlich abholen, rufen Sie uns gerne vorher an. So können wir bereits alles vorbereiten und Ihnen unnötige Wartezeiten ersparen!
Wer erhält Auskünfte und Urkunden sowie Einsichtnahme
in
Personenstandsregister?
- Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
- deren Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
- Personen (Firmen, Institutionen) die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Nachweise sind vorzulegen)
- Personen, mit schriftlicher Vollmacht eines Berechtigten
Für die Benutzung der Sammelakten zu den Personenstandsregistern gilt dies entsprechend.
Wann habe ich ein berechtigtes Interesse?
Bei Geburten- und Sterberegistern reicht es für die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Bruder bzw. einer Schwester des Kindes/des Verstorbenen gestellt wird und die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wann habe ich ein rechtliches Interesse?
Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsregisters besteht nur, wenn eine Auskunft oder eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines Anspruches benötigt wird und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dies kann z.B. bei der Wahrung von Erben oder sonstigen Vermögensansprüchen der Fall sein. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.
Wie lange werden Personenstandsregister beim Standesamt aufbewahrt?
Geburtenregister | 110 Jahre |
Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister | 80 Jahre |
Sterberegister | 30 Jahre |
Welche Gebühren muss ich bezahlen?
Die Benutzung der Personenstandsregister ist gebührenpflichtig. Bei einer Urkundenanforderung Online erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit Kontodaten und Verwendungszweck. Sobald die angeforderte Gebühr auf den angegebenen Konten eingegangen ist, erfolgt die Zusendung der Urkunde(n) per Post.
Wichtige Hinweise:
Kopien von Personenstandsurkunden können nicht
beglaubigt werden. Personenstandsurkunden sowie Abschriften aus den
jeweiligen Personenstandsregistern dürfen nur die Standesämter ausstellen, die
das jeweilige Register führen.
Ältere Personenstandsregister (nach Ablauf der oben genannten Fristen) sind im Archiv der Region Hannover archiviert und können nach archivrechtlichen Gründen genutzt werden. Anschrift: Schlossstr. 1, 31535 Neustadt am Rübenberge, e-mail: