Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.
Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.
Wenn Neubauten errichtet, bauliche Veränderungen an vorhandenen Anlagen oder Nutzugsänderungen vorgenommen werden, ist dafür in den meisten Fällen eine Baugenehmigung notwendig.
Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich. Dafür benötigen Sie einen sogenannten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser; in der Regel sind dies Architekten oder Bauingenieure. Konkrete Hinweise hierzu finden Sie im § 53 der Nieders. Bauordnung (NBauO).
Formelle Voraussetzungen:
Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare sowie Erklärungen verwenden. Beizufügen sind alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser/der Entwurfsverfasserin, die Bauvorlagen nur vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Ggf. notwendige technische Erklärungen unterschreibt der jeweilige Sachverständige.
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor Erteilung der Genehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden.
Für baugenehmigungsfreie Maßnahmen nach § 62 NBauO muss auch ein Verfahren durchgeführt werden. Auch hierfür benötigen Sie einen Entwurfsverfasser.
Gänzlich vom Verfahren freigestellte Baumaßnahmen (§ 60 NBauO) müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde dagegen nicht anzeigen. Beachten Sie aber, dass auch solche Maßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen. Die Verantwortung dafür liegt grundsätzlich beim Bauherrn bzw. dem Grundstückseigentümer. Als Folge können für den Fall, dass dem Baurecht nicht entsprochen wird, aufsichtsrechtliche Anordnungen wie Baueinstellung, Nutzungsuntersagung oder Rückbaumaßnahmen erlassen werden. Außerdem droht ein Bußgeldverfahren. Es empfiehlt sich deshalb im Zweifel, sich bei einer sachkundigen Person / sachkundigen Stelle beraten zu lassen.
Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.
Bei der Stadt Neustadt a. Rbge. gibt es eine eigene Bauaufsichtsbehörde, die für die Bearbeitung von Bauanträgen zuständig ist.
Den für Ihr Gebiet zuständigen Sachbearbeiter können die dem unten abzurufenden Plan entnehmen.
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
Die amtlichen Vordrucke für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen sind unten abrufbar.
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einem Entwurfsverfasser/ einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.
Der Bauantrag muss vom Bauherrn/ der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser/ der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
ab dem Tag der Erteilung
Geltungsdauer: 3 Jahre
Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.