Gemäß Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) sind die
Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, für bestimmte Gebiete
(Ballungsräume) und Schallquellen (Großflughäfen,
Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen) Lärmaktionspläne
aufzustellen. In den §§ 47a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(BImSchG) wurde die ULR in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind die
Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die
Lärmminderungsplanung zuständig.
Die Lärmkartierung des Landes Niedersachsen zeigt, dass die Stadt
Neustadt a. Rbge. an mindestens einer kartierungspflichtigen
Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 47b Nr. 3 BlmSchG und / oder an einem
Großflughafen im Sinne des § 47b Nr. 5 BlmSchG liegt und gemäß der
Zuständigkeitsregelung in Nr. 8.1.1.14 der Zuständigkeitsverordnung
Umwelt-Arbeitsschutz damit verpflichtet ist, einen LAP zu erstellen. Nach § 47d
Abs. 1 BImSchG sind Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen der LAP in ihr Ermessen
gestellt. Die Festlegung der Maßnahmen sollte insbesondere auf die Prioritäten
eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte
oder anderer Kriterien ergeben. Für die Stadt Neustadt a. Rbge. liegen die
Kartierungsergebnisse vor. Demnach sind über 200 Menschen
gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt (Werte von mehr als 60 dB(A) nachts).
Daher ist die Stadt Neustadt a. Rbge. dazu verpflichtet, einen LAP mit
entsprechendem Maßnahmenkatalog zu erarbeiten. Diese Maßnahmen liegen jedoch
nicht in alleiniger kommunaler Zuständigkeit und sind im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde zu planen (Bsp. Lärmschutzbauwerk B 6).
In der 3. Stufe der
Lärmaktionsplanung erfolgt für die Stadt Neustadt a. Rbge. erstmalig die Aufstellung eines
Lärmaktionsplans. Das Ziel der Planung ist es, die Lärmsituation in der Stadt
Neustadt a. Rbge. entlang der kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen zu
analysieren sowie Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung darzustellen.
Somit sind hier insbesondere die angewohnten Bereiche in der Kernstadt entlang
der Bunddesstraßen 6 und 442 betroffen. Zudem wurde der Bereich
Herzog-Erich-Allee/Mecklenhorster Str. in den Entwurf des Lärmaktionsplans als
Lückenschluss zwischen den Bundesstraßen einbezogen. Eine erweiterte
Betrachtung von hochfrequentierten Straßen ist im Rahmen der fünfjährigen
Aktualisierung des Lärmaktionsplanes geplant.
Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Lärmaktionsplanes - 3. Stufe - zugestimmt. Die Lärmaktionsplanung ist ebenso wie die Lärmkartierung ein
kontinuierlicher Prozess, der von der Europäischen Union (EU) mit einer
fünfjährigen Fortschreibungsfrist verankert wurde.
Der hier vorliegende LAP entspricht den Vorgaben eines
Musterlärmaktionsplans. Neben den rechtlichen Grundlagen werden eine
Lärmanalyse und Lärmkartierungen dargestellt sowie Handlungsfelder und Maßnahmen
und deren Wirkungen aufgezeigt.
Der Lärmaktionsplan mit den dazugehörigen Anhängen wird im Fachdienst Stadtplanung der Stadt Neustadt a. Rbge. Theresenstraße, Eingang C, 31535 Neustadt a. Rbge. während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.
Außerdem ist der Lärmaktionsplan hier auf der Homepage der Stadt Neustadt a. Rbge. abrufbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.