Eigentlich ist die Sache doch eindeutig, oder? Eine Fußgängerzone ist Fußgängern vorbehalten und andere Verkehrsteilnehmer müssen draußen bleiben. Diese weit verbreitete Meinung ist allerdings nicht ganz richtig. Fußgängerzone heißt nicht automatisch fahrrad- oder autofrei.
Eine Alltagsszene in Neustadts Marktstraße: Ein Radler schlängelt sich durch die Engstelle zwischen der Alten Wache und dem gegenüberliegenden Ratskeller. „Hier ist eine Fußgängerzone. Radfahren ist hier verboten, also steig gefälligst ab“, schimpft ein Fußgänger. Zu Unrecht. Der Radfahrer hat nichts falsch gemacht.
Die
Neustädter Fußgängerzone erstreckt sich in östlich-westlicher Richtung vom
Parkplatz Zwischen den Brücken bis zur Wunstorfer Straße (Bundesstraße 442). Auch
Abschnitte der von der Marktstraße abgehenden Seitenstraßen sind Teil dieses
Bereiches. Die auf den Beginn der Zone hinweisenden Schilder, verfügen über den
Zusatz „Radfahrer frei“. Bezüglich dieser Regelung gibt es aber eine wichtige
Einschränkung: Zwischen der Einmündung in die Mittelstraße (Apotheke/Bäcker)
und dem Beginn des Heini-Nülle-Platzes (Geschäft Wage) ist das Radfahren zeitweise
verboten. Montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr und samstags von 8.30
Uhr bis 14.30 Uhr müssen dort Räder geschoben werden. Das Radfahrverbot ist
entsprechend beschildert.
Und was ist mit Autos, Mopeds und Kleintransportern? Kraftfahrzeuge dürfen die Fußgängerzone nur befahren, wenn es sich um gewerblichen Lieferverkehr (zu den Lieferzeiten) handelt oder sie über eine entsprechende Genehmigung verfügen. Diese erhalten Anwohner, die auf ihrem Grundstück einen Stellplatz nachweisen und bei der Stadtverwaltung einen Antrag stellen. Generell gilt für Fahrzeuge aber eine Gewichtsbegrenzung bis 7,5 Tonnen.
Anlieferungen dürfen außer sonntags immer zwischen 18 Uhr abends und 10 Uhr morgens sowie von 13 bis 14.30 Uhr stattfinden. Während dieser Zeiten dürfen auch Personen die Fußgängerzone befahren, die aufgrund eines körperlichen Handicaps über einen Parkerleichterungsausweis verfügen. Letztgenannte dürfen ihr Fahrzeug dann sogar in der Fußgängerzone parken, um beispielsweise zum Arzt zu kommen.
Eine weitere Personengruppe, die mit Fahrzeugen in die Fußgängerzone fahren darf, sind Handwerker. Voraussetzung dafür ist, dass sie in diesem Bereich beruflich zu tun haben. Die Stadt stellt entsprechende Ausnahmegenehmigungen auf Antrag aus. Die Handwerkerkarte reicht nicht aus. Für Taxen ist die Fußgängerzone tabu. Es sei denn, der Fahrgast verfügt über einen Parkerleichterungsausweis.
Geparkt werden darf in der Fußgängerzone und somit auch auf dem Marktplatz übrigens gar nicht – das betrifft auch Anwohner, Taxifahrer oder Pflegedienste. Einzige Ausnahmen dieser Regelung sind Personen, die über den erwähnten Parkerleichterungsausweis verfügen. Auch Handwerker mit Ausnahmegenehmigung können ihr Fahrzeug in der Fußgängerzone abstellen, wenn dies für die Erledigung ihrer Aufgaben unabdingbar ist.
Die Stadt kontrolliert täglich das Parkverhalten in der Innenstadt und der Fußgängerzone. Die Polizei überprüft in unregelmäßigen Abständen das dortige Verhalten von Radfahrern und anderen Fahrzeugführern. Verstöße werden mit Verwarngeld geahndet.