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Leistungsbeschreibung
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Ansprechpartnerin für die Kernstadt, Mardorf und Poggenhagen ist Frau Schmidt, für alle übrigen Bereiche Herr Mücke.
Die Grundsteuer wird nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) erhoben. Dabei ergeht zunächst vom zuständigen Finanzamt (für Neustadt a. Rbge. ist dies das Finanzamt Nienburg/Weser, Postfach 2000, 31580 Nienburg/Weser, Tel. 0 50 21 / 801 0) ein Grundsteuermessbescheid, mit dem die Höhe des Messbetrages und der/die Grundsteuerpflichtige/n festgestellt werden. Mehrere Grundsteuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Dieser Grundsteuermessbescheid wird in Kopie an die
Stadt Neustadt a. Rbge. übersandt und ist Grundlage für den Grundsteuerbescheid.
Im Bescheid über die Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz der Stadt Neustadt a. Rbge. - ab 01.01.2013: 440 v. H. - der Grundsteuer A bzw. B multipliziert. Die daraus resultierende jährlich festgestellte Grundsteuer ist in 4 Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres fällig.
Bei der Übertragung der Grundsteuer auf einen neuen Eigentümer müssen die Steuermessbeträge für Grundstücke durch einen Steuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzt werden. Mit dieser Festsetzung wird über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.
Ein entsprechender Feststellungsbescheid (Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Nienburg/Weser) ist bindend für Folgebescheide wie den Grundsteuerbescheid. Aus diesem Grund bleibt der Voreigentümer der Stadt Neustadt a. Rbge. gegenüber solange abgabepflichtig, wie ihm das besagte Objekt vom Finanzamt zugerechnet wird. Mit der Zurechnungsfortschreibung des Grundstückes auf den neuen Eigentümer - dies dauert seitens des Finanzamtes in der Regel mehrere Monate - erfolgt dann auch die Übertragung der Abgabepflicht auf diesen, und zwar grundsätzlich zum 01.01. des auf die Veräußerung folgenden Kalenderjahres. Bei einem Eigentumswechsel bleibt der bisherige Grundsteuerpflichtige somit grundsätzlich bis zum 31.12. des entsprechenden Kalenderjahres steuerpflichtig.
Um dieses Verfahren abzukürzen kann eine entsprechende Umschreibung jedoch schon vorher erfolgen, wenn
- ein Beleg über den Eigentumswechsel (Grundbuchauszug, Notarieller Vertrag, Erbschein etc.) vorliegt
und
- der neue Eigentümer bereit ist, die Grundbesitzabgaben ab Übergabe (01. eines Monats) zu übernehmen.
Bei einer Teilveräußerung (Teilung) bzw. Neuvermessung eines vom Finanzamt bewerteten Grundstückes ist die Übertragung der Abgabepflicht nur aufgrund eines neuen Grundsteuermessbetrages des Finanzamtes möglich. Eine vorzeitige Übertragung der Steuerpflicht scheidet in diesem Fall aus.
Hebesatz ab 2013: Grundsteuer A 440 % (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)
Grundsteuer B 440 % (alle anderen Grundstücke)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Nähere Auskünfte z.B. über die Berechnung und Höhe der Grundsteuer erteilt das Finanzamt.
Formulare
Zugeordnete Abteilungen
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DATENSCHUTZRECHTLICHE HINWEISE:
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Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen.pdf | 37.93 KB | 07.05.2018 |