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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das B ewachungsgewerbe .
Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist lediglich eine vorherige, schriftliche Anzeige erforderlich.
Voraussetzungen
- Die antragstellende Person ist Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum.
- Der Gewerbebetrieb wird in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich ausgeführt.
- Die antragstellende Person ist zur Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird
Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am RübenbergeSpezielle Hinweise:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht (auch nicht vorübergehend) untersagt ist;
- ggf. bei gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Waffengesetzes, des Sprengstoffgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des Beschussgesetzes und des § 34a der Gewerbeordnung ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
- ggf. Nachweis der Berufsqualifikation;
- ggf. Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.12 an.
Gebühr: 2500,00 €Vorkasse: JaWelche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die anderen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorliegen und die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung der zuständigen Stelle hervor.
Die Anzeige muss alle 12 Monate formlos wiederholt werden, solange die weitere Erbringung der Tätigkeit beabsichtigt ist.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Tritt zwischendurch eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.
Unterstützende Institutionen
- ggf. Industrie- und Handelskammer
- ggf. örtliche Polizeidienststellen
- ggf. weitere Strafverfolgungsbehörden
- ggf. Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundeszentralregister)
- ggf. Finanzamt
Kurztext
Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z. B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe.
Urheber
List-ID 825 (Positivliste; Stand:13.09.2018)
Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am RübenbergeWeiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe in Neustadt am Rübenberge
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen Anzeige im Bewachungsgewerbe in Neustadt am Rübenberge
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge
Die Region Hannover ist nur zuständig für Burgwedel, Gehrden, Hemmingen, Pattensen und Wennigsen:
Frau Brodersen, Tel.: +4951161621360
Frau Inschläger, Tel.: +4951161622950