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Elterngeld
Elterngeld
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung von Elterngeldanträgen derzeit bis zu 10 Wochen und in einigen Fällen sogar länger dauern kann. Bei fehlenden Unterlagen oder Rückfragen wird sich Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter bei Ihnen melden. Um die Anträge so schnell wie möglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, von Anrufen und/oder E-Mails mit Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.
Das Elterngeld richtet sich an Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes zu Hause bleiben oder ihre berufliche Tätigkeit verringern möchten, um sich um ihr Kind zu kümmern. Dank staatlicher finanzieller Unterstützungen können Eltern im ersten Lebensjahr ihres Kindes mehr Zeit mit der Familie verbringen
Allgemeine Grundlagen
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz –BEEG).
Das Elterngeld schafft einen Ausgleich für das Einkommen, das nach der Geburt wegfällt. Es hilft Müttern und Vätern, die Aufteilung ihrer familiären und beruflichen Pflichten partnerschaftlich zu gestalten. Auch Eltern, die vor der Geburt kein Einkommen hatten, können Elterngeld erhalten.
Elterngeld gibt es in drei Varianten:
- Basiselterngeld
- ElterngeldPlus
- Partnerschaftsbonus in Form von ElterngeldPlus
Mit dem seit dem 1. Juli 2015 eingeführten ElterngeldPlus ist es für Mütter und Väter leichter, Elterngeldbezug und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Eltern, die frühzeitig in Teilzeit wieder in den Beruf einsteigen, erhalten längere finanzielle Unterstützung und schaffen so mehr Zeit für die Familie.
Sie können Basiselterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus je nach Lebenssituation miteinander kombinieren.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich an der Höhe des weggefallenen Einkommens, wobei bis maximal 1.800 Euro.
Nichterwerbstätige erhalten den Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro.
Voraussetzungen
Das Elterngeld kann beantragt werden, wer
- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- mit seinem Kind in einem Haushalt lebt oder es selbst betreut und erzieht.
- nach der Geburt keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (maximal 32 Wochenstunden) ausübt.
- im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese liegt
- für Geburten nach dem 31. August 2021 und vor dem 1. April 2024 bei Alleinerziehenden bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro und für gemeinsam anspruchsberechtigte Eltern bei 300.000 Euro,
- für Geburten ab dem 1. April 2024 bei Paaren und Alleinerziehenden einheitlich bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und
- für Geburten ab dem 1. April 2025 bei Paaren und Alleinerziehenden einheitlich bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Antragstellung
- Basiselterngeld
Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Lebensmonate gezahlt, wobei beide Elternteile den Zeitraum frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann maximal zwölf Lebensmonate allein Elterngeld beziehen, zwei weitere Monate sind für den anderen Elternteil reserviert. Für Elterngeldfälle mit Geburten ab dem 1. April 2024 ist der gleichzeitige Bezug von Basiselterngeld in den ersten zwölf Lebensmonaten nur für einen Monat erlaubt. Weiterhin uneingeschränkt parallel Basiselterngeld beziehen dürfen Eltern von Mehrlingen, Frühgeburten (6 Wochen zu früh), behinderten Kindern oder behinderter Geschwisterkinder die einen Geschwisterbonus auslösen.
- ElterngeldPlus
ElterngeldPlus stärkt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Es richtet sich daher vor allem an Eltern, die noch während des Elterngeldbezuges in Teilzeit wieder in den Beruf zurückkehren möchten.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrages, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde (mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro im Monat). Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit profitieren Eltern vom ElterngeldPlus auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus und genießen mehr Zeit für sich und ihr Kind
- Partnerschaftsbonus in Form von ElterngeldPlus
Der Partnerschaftsbonus fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus bietet die Möglichkeit, für vier weitere Monate ElterngeldPlus zu nutzen. Wenn Mutter und Vater in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten, bekommt jeder Elternteil vier zusätzliche Monatsbeiträge ElterngeldPlus. Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat.
Ein Lebensmonat dauert jeweils vom Tagesdatum der Geburt in einem Monat bis zum Tag vor dem Geburtsdatum im nächsten Monat (Beispiel: Geburt 13. Januar = erster Lebensmonat vom 13. Januar bis 12. Februar)
Die im Antrag getroffenen Entscheidungen (zum Beispiel die Bezugsmonate) können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes geändert werden. Eine formlose schriftliche Mitteilung an die Elterngeldstelle reicht hierfür aus.
Hinweise:
- Der Antrag kann erst nach der Geburt des Kindes gestellt werden.
- Rückwirkende Zahlungen werden nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Antragseingang gewährt.
- Das Elterngeld kann ausschließlich mit dem Antragsformular des Landes Niedersachsen beantragt werden.
- Das Antragsformular können Sie per „Elterngeld Digital“ schnell und einfach online ausfüllen.
Alternativ stehen Antragsformulare unter „Dokumente und Formulare“ zur Verfügung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes (speziell zur Beantragung von Elterngeld) im Original
- Einkommensnachweise (in Kopie, von den letzten 14 Monaten vor dem Geburtsmonat)
- Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld (erhältlich bei der Krankenkasse; gilt nicht für Beamtinnen)
- Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss (Gehalts-/Lohnabrechnung für den Monat der Geburt)
- Arbeitgeberbestätigung über Elternzeit und gegebenenfalls Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs
- letzter Einkommenssteuerbescheid
- gegebenenfalls Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis)
Dokumente und Formulare zum Download
Weitere Informationen finden Sie hier:
Ansprechpersonen
Stadt Neustadt am Rübenberge
-Sachgebiet Wohnen und Elterngeld-
An der Stadtmauer 1
31535 Neustadt am Rübenberge
E-Mail: elterngeld@neustadt-a-rbge.de
Ansprechpersonen
Die Ansprechperson wird anhand des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Kinders bestimmt:
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Sprechzeiten
Dienstag
Von 09:00 bis 13:00 Uhr
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Von 13:00 bis 16:00 Uhr
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