Sozialhilfe & Asyl

Sozialhilfe & Asyl

+++ Hinweis zum Bürgegeld +++
Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, oder Informationen zum Bürgergeld benötigen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige JobCenter der Region Hannover.

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

    Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland und deshalb auch keine Ansprüche auf Sozialhilfe (SGB XII) oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, auch bekannt unter "Bürgergeld") haben.

    Mit dem AsylbLG besteht ein eigenständiges Gesetz zur Regelung des Mindestunterhaltes von Asylbewerberinnen und Bewerbern, das außerhalb der Vorschriften des SGB XII gegenüber der Soziahilfe geringfügig abgesenkte Leistungen vorsieht.

    Der nach diesem Gesetz leistungsberechtigte Personenkreis beschränkt sich – entgegen der etwas irritierenden Bezeichnung des Gesetzes – nicht nur auf Asylbewerberinnen und Bewerbern, sondern umfasst insbesondere auch Ausländerinnen und Ausländer (außerhalb eines laufenden Asylverfahrens), die beispielsweise lediglich im Besitz einer ausländerrechtlich erteilten Duldung oder einer der in § 1 AsylbLG näher bezeichneten Aufenthaltstitel sind.

    Zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes erhalten Leistungsberechtigte des AsylbLG für die ersten 18 Monate nach der Einreise so genannte Grundleistungen (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens), die teilweise als Sachleistungen und teilweise als Barleistungen erbracht werden.

    Nach Ablauf dieses Zeitraumes können Leistungen bezogen werden, die den Leistungen der Sozialhilfe entsprechen.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, für den/die Sie Ihre Wohnsitzauflage haben. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neustadt a. Rbge ist die Stadt Neustadt a. Rbge. im Auftrag der Region Hannover zuständig.

  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - auch in der besonderen Wohnform

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden. Unter Umständen sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten könne und entweder

    • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach §43 Abs. 2 SGB VI sind oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
      • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
      • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neustadt a. Rbge ist die Stadt Neustadt a. Rbge. im Auftrag der Region Hannover zuständig.

    Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden ab dem Antragsmonat gewährt. Die Leistungsgewährung erfolgt grundsätzlich für 12 Monate. Vor einer Weitergewährung erfolgt eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 

    Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Bewilligungszweitraumes sind unverzüglich mitzuteilen.

  • Leistungen der HIlfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) - auch in der besonderen Wohnform

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden. Unter Umständen sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Neustadt a. Rbge ist die Stadt Neustadt a. Rbge. im Auftrag der Region Hannover zuständig.

    Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gibt es insofern keine Fristen, da es sich um eine taggenaue Leistung handelt, d. h. die Leistung wird ab dem Tag der Antragstellung (welche auch telefonisch erfolgen kann) berechnet. Eine Rückrechnung auf den Monatsersten erfolgt nicht.

    Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb eines Bewilligungszweitraumes sind unverzüglich mitzuteilen.

  • Leistungen der Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) - ambulant und stationär 

    Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit oder ihrer Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere Personen bedürfen, können einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben.

    Dabei können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbständig aufgefangen und bewältigt werden können, der Grund eines erweiterten Hilfebedarfs sein.

    Die Feststellung ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von der jeweiligen Pflegeversicherung beauftragt wird. Weitere Auskünfte dazu kann die Pflegeversicherung erteilen. Zudem werden in § 61a SGB XII die Kriterien aufgeführt, nach denen die Beeinträchtigung der Selbständigkeit / der Fähigkeiten beurteilt wird.

    In seltenen Fällen – nämlich wo keine Kranken- bzw. Pflegeversicherung vorhanden ist, kann die zuständige Stelle das jeweils zuständige Gesundheitsamt (sog. Amtsarzt) mit einer Begutachtung beauftragen.

    Nach Möglichkeit soll dem Wunsch einer pflegebedürftigen Person, sich zuhause pflegen zu lassen nach dem Sozialhilferecht Vorrang vor der stationären Pflege eingeräumt werden.

    Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Leistungen der Hilfe zur Pflege voraus.

    Ambulante Hilfe zur Pflege:

    • Grundpflege
    • hauswirtschaftliche Versorgung / häusliche Pflegehilfe
    • Pflegegeld
    • Pflegehilfsmittel und technische Hilfsgeräte
    • Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
    • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende
    • Ggf. Übernahme von Beiträgen zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige/Nachbarn/Freunden

     Eine Kombination aus Geld- und Sachleistungen ist möglich.  

     Stationäre Hilfe zur Pflege:

    Sofern die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder aufgrund Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht kommt, so besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

    Können die Kosten für die Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung nicht oder nicht vollständig aus Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden, können diese ungedeckten Restkosten durch den Träger der Sozialhilfe aufgefangen werden. Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege können erst ab Pflegegrad 2 erbracht werden. Die stationäre Hilfe zur Pflege umfasst auch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.

    Es besteht ein Vermögensschonbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person. Unterhaltspflichtige Angehörige werden nur herangezogen, sofern deren jährliches Bruttoeinkommen mehr als 100.000,00 EUR beträgt - Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (sog. Angehörigen-Entlastungsgesetz).

    weitere Information: 

    Zum 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen 0, 1, 2 und 3 von den neuen Pflegegraden abgelöst. Seitdem dienen die Pflegegrade 1-5 zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit von betroffenen Personen. Diese Änderungen sollen im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) vor allem demenzerkrankten älteren Personen die gleichen Pflegeleistungen zusichern, wie es bei körperlich Pflegebedürftigen bereits der Fall ist.

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.

    Dies kann nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (SGB XII) sein:

    • eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
    • nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
    • gewaltgeprägte Lebensumstände,
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung, oder vergleichbare nachteilige Lebensumstände.

    Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

    Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, die sie nicht aus eigener Kraft überwinden können. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.

    Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger sowie anderen Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken.

    Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird, abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe, auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verzichtet, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.

    Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Dies kann sein:

    • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und deren Angehörigen,
    • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
    • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
    • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (9. Kapitel SGB XII)

    Hilfe in anderen Lebenslagen

    Die Hilfe in anderen Lebenslagen umfasst die

    • Hilfe zur weiterführung des Haushaltes

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt, wenn ein Haushalt in seiner Weiterführung gefährdet ist. Zum Leistungsinhalt gehören die persönlichen Betreuung und die Wahrnehmung von notwendigen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes ist eine nachrangige Hilfe. Sie wird nur gewährt, soweit nicht vorrangige Hilfen, wie die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII, oder etwa Krankenkassenleistungen in Betracht kommen.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend gewährt werden. Ein Ende der Notlage muss absehbar sein. Im Falle des Todes der haushaltsführenden Person kann dies gegeben sein, wenn die Familie während einer Übergangszeit – in der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gewährt wird - selbst Entscheidungen über ihre weitere Lebensführung treffen muss. Nach Ende der Übergangszeit können dann gegebenenfalls für zu versorgende Kinder (dauerhafte) Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII oder auch mögliche Hilfe zur Pflege in Betracht kommen.

    • Altenhilfe

    Im Rahmen der Altenhilfe erhalten Sie als älterer Mensch vielfältige Informationen und Unterstützung: Beratung in allen Lebensfragen, Aufzeigen von Hilfsangeboten, Angebote in der Ehrenamtsarbeit, Aufzeigen von Möglichkeiten der Betätigung, Beratung zur Wohnungsanpassung (baulich und finanziell) bei Behinderung, Information über Begegnungsstätten.

    • Blindenhilfe

    Blinde und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung direkt an die Region Hannover.

    • Hilfe in sonstigen Lebenslagen

    Die Hilfe in sonstigen Lebenslagen ist eine Leistung der deutschen Sozialhilfe, und dient als Auffangnorm für Tatbestände, die nicht von den übrigen Regelungen der Sozialhilfe erfasst sind, aber dennoch einer Übernahme durch öffentliche Mittel bedürfen bzw. die Übernahme aus öffentlichen Mitteln gerechtfertigt erscheint.

    • Bestattungskosten

    Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG). Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen: die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, die Kinder, die Enkelkinder, die Eltern, die Großeltern und die Geschwister.

    Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

    Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/­der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem/­der die Leistungen gewährt wurden. Im Bereich der Region Hannover ist eben diese zuständig. Bitte wenden Sie sich zur Beantragung direkt an die Region Hannover.

    Voraussetzungen

    • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
    • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
    • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Ansprechpersonen

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