Nahaufnahmke der Flagge mit dem Stadtwappen Hintergrund blau-weiß

Urkunden

Urkundenanforderung

Wie kann ich Urkunden und Bescheinigungen anfordern?

  • ganz einfach online über unser Urkundenanforderungsportal
  • per Post oder persönlich bei uns im Standesamt

Möchten Sie Ihre Urkunde persönlich abholen, rufen Sie uns gerne vorher an. So können wir bereits alles vorbereiten und Ihnen unnötige Wartezeiten ersparen!


Wer erhält Auskünfte und Urkunden sowie Einsichtnahme in

Personenstandsregister?  

  • Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
  • deren Ehegatten und Verwandte in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel)
  • Personen (Firmen, Institutionen) die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Nachweise sind vorzulegen)
  • Personen, mit schriftlicher Vollmacht eines Berechtigten

Für die Benutzung der Sammelakten zu den Personenstandsregistern gilt dies entsprechend.


Wann habe ich ein berechtigtes Interesse?

Bei Geburten- und Sterberegistern reicht es für die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Bruder bzw. einer Schwester des Kindes / des Verstorbenen gestellt wird und die Person das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Wann habe ich ein rechtliches Interesse?

Ein rechtliches Interesse an der Benutzung eines Personenstandsregisters besteht nur, wenn eine Auskunft oder eine Urkunde zur Verfolgung eines Rechtes oder zur Abwehr eines Anspruches benötigt wird und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dies kann z. B. bei der Wahrung von Erben oder sonstigen Vermögensansprüchen der Fall sein. Familienforschung begründet grundsätzlich kein rechtliches Interesse.

 

Wie lange werden Personenstandsregister beim Standesamt aufbewahrt?


Geburtenregister
110 Jahre
Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister
80 Jahre
Sterberegister
30 Jahre

 

Welche Gebühren muss ich bezahlen?

Die Benutzung der Personenstandsregister ist gebührenpflichtig. Bei einer Urkundenanforderung Online erhalten Sie eine Zahlungsaufforderung mit Kontodaten und Verwendungszweck. Sobald die angeforderte Gebühr auf den angegebenen Konten eingegangen ist, erfolgt die Zusendung der Urkunde(n) per Post.

 

Wichtige Hinweise:

Kopien von Personenstandsurkunden können nicht beglaubigt werden. Personenstandsurkunden sowie Abschriften aus den jeweiligen Personenstandsregistern dürfen nur die Standesämter ausstellen, die das jeweilige Register führen.


Ältere Personenstandsregister (nach Ablauf der oben genannten Fristen) sind im Archiv der Region Hannover archiviert und können nach archivrechtlichen Gründen genutzt werden. Anschrift: Schlossstr. 1, 31535 Neustadt am Rübenberge,                 E-Mail: archiv@region-hannover.de

Weitere Informationen

Ansprechpersonen

Standesamt Neustadt
Theodor-Heuss-Straße 18
31535 Neustadt am Rübenberge

Die Ansprechpartnerin richtet sich nach dem Anfangs-buchstaben des Nachnamens der Person, für die die Urkunde/beglaubigte Abschrift angefordert wird:

Frau Albeck (Buchstaben  C, E, M, W, X, Y, Z)                          Telefon: 05032 84-150

Frau Bischoff (Buchstaben  D, G, J, L, O)
Telefon: 05032 84-148

Frau Krippner (Buchstaben  K, P, Q)                 
Telefon: 05032 84-151

Frau Prause (Buchstaben H, R, T, V)                                          Telefon: 05032 84-152

Frau Rohrmoser (Buchstaben  F, I, S)                                      Telefon: 05032 84-147  

Frau Schoeneberg (Buchstaben A, B, N, U)
Telefon: 05032 84-149

Sie erreichen uns auch per Fax oder E-Mail:

Fax:       05032 84-7155

E-Mail: standesamt@neustadt-a-rbge.de


Öffnungszeiten

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Dienstag Von 08:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag Von 13:00 bis 18:00 Uhr

Freitag Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass wir während der Öffnungszeiten vorrangig für die vorsprechenden Bürgerinnen und Bürger da sind. Eine telefonische Erreichbarkeit kann daher zu diesen Zeiten nicht gewährleistet werden. Unsere Mitarbeitenden sind auch außerhalb der Öffnungszeiten telefonisch erreichbar.


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