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Veranstaltung online anmelden
Veranstaltungen online anmelden
Wer eine Veranstaltung, wie beispielsweise ein Frühlingsfest, Osterfeuer oder Dorffest etc. durchführen möchte, muss diese mindestens vier Wochen im Voraus bei der Stadt Neustadt a. Rbge. anmelden.
Hier finden Sie dazu einen online Anzeigebogen. Alternativ können Sie das Formular auch als ausfüllbare PDF herunterladen und per Mail an Herrn Rave (jrave@neustadt-a-rbge.de) oder Frau Jahns (tjahns@neustadt-a-rbge.de) zusenden.
Wir empfehlen das PDF-Dokument einmal auf dem Rechner lokal zu speichern, da sonst eine korrekte Darstellung nicht gewährleistet werden kann.
Wenn die Veranstaltung auf einen Sonntag fällt, ist dazu eine Ausnahme nach § 14 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) formlos bei den oben genannten Kolleginnen zu beantragen.
Straßensperrungen, Umzugsgenehmigungen und/oder eine Sondernutzungserlaubnis (bspw. für die Nutzung öffentlicher Flächen) sind bei der Verkehrsbehörde, Frau Blender (ablender@neustadt-a-rbge.de), separat zu beantragen.
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 NGastG bei Betrieb nur für kurze Zeit
Hinweis: Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, hat dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
Sollen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig angezeigt werden, bitte für jede einzelne Veranstaltung diese Anzeige ausfüllen.
Fliegende Bauten, insbesondere Zelte ab 75 m2 und Fahrgeschäfte sind von der Bauordnung der Stadt Neustadt am Rübenberge abzunehmen. Nehmen Sie hierzu rechtzeitig Kontakt mit Hern Kries von der Bauordnung auf: rkries@neustadt-a-rbge.de.
Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum:
Wer die Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum durchführen möchte, bedarf zusätzlich einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO). Dies gilt immer dann, wenn diese Veranstaltungen auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden oder es aufgrund des Besucherverhaltens zu Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehrsraum kommen kann und die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.
Beispiele sind: Schützen- und Erntefeste, Straßenfeste, Kirmes, Sportveranstaltungen, Konzerte, verkaufsoffene Tage, Märkte etc.
Der Antrag nach § 29 StVO ist mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstag schriftlich bei der Verkehrsbehörde, Frau Blender (ablender@neustadt-a-rbge.de), einzureichen. Die Anträge für widerkehrende Großveranstaltungen wie beispielsweise verkaufsoffene Sonntage oder das Schützenfest in der Kernstadt sind mindestens drei Monate vorher einzureichen. Großveranstaltungen, die zum ersten Mal in Stadtgebiet stattfinden sollen, sind sechs Monate zuvor zu beantragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag nach § 29 StVO mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
- Ausgefüllte und unterschriebene Veranstaltererklärung
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- Streckenplan (bei Ausmärschen)
- Ggfls. Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan (siehe nächster Absatz)
Beschilderungen und Straßensperrungen
Sollten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verkehrssichernde und/oder verkehrslenkende Maßnahmen (Straßensperrungen, Umleitungen, Beschilderung mit Verkehrszeichen) notwendig sein, muss zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 StVO gestellt werden. Dieser kann ebenfalls an Frau Blender geschickt werden, es gelten dieselben Vorlauf-Fristen.
WICHTIG: Beschilderungen und Absicherungen müssen nach den Richtlinien der RSA 21 umgesetzt werden und dürfen nur von zertifizierten Unternehmen/Personen abgenommen werden. Der Veranstalter muss bei Bedarf auf eigene Kosten ein Verkehrssicherungsunternehmen beauftragen. Der städtische Bauhof führt grundsätzlich keine verkehrsregelnden Maßnahmen im Zuge von Veranstaltungen durch.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erlaubnis nach § 29 StVO in der Kernstadt betragen 65 Euro, in den Ortsteilen 50 Euro. Weitere Gebühren in Höhe von 80 bis 120 Euro für die Anordnung nach § 45 StVO sind möglich.
Zusätzlich können Gebühren nach der städtischen Sondernutzungssatzung anfallen.
Ggfls. Gebühren für ein Verkehrssicherungsunternehmen.
Private Veranstaltungen
Für private Veranstaltungen wie zum Beispiel eine Hochzeit, eine Jubiläums- oder Geburtstagsfeier werden öffentliche Verkehrsflächen mangels öffentlichen Interesses grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. Derartige Veranstaltungen müssen auf privaten Flächen durchgeführt werden.
Ansprechpersonen
Anmeldung allgemein:
Ordnungsamt Stadt Neustadt a. Rbge.:
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Verkehrsbehörde Stadt Neustadt a. Rbge.
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Bauordnung Stadt Neustadt
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