Nahaufnahmke der Flagge mit dem Stadtwappen Hintergrund blau-weiß

Hunde

Hundehaltung in Neustadt a. Rbge.

Sie halten einen Hund oder beabsichtigen, sich einen Hund anzuschaffen?

Hier finden Sie wichtige Informationen rund um das Thema Hundehaltung und können alles Wissenswerte in unserem Flyer "Informationen zum Niedersächsischen Hundegesetz" nachlesen.

  • Hunderegister - Registrierung

    Allgemeine Informationen

    Die Anmeldung kann postalisch, per Telefon oder online erfolgen. Eine bereits erfolgte Meldung in anderen Registern (wie beispielsweise TASSO, siehe Link unten), gilt nicht als Registrierung im Zentralregister. Die Registrierung im Zentralregister muss also auf jeden Fall vorgenommen werden.

    Die Anmeldung im Hunderegister ersetzt nicht die gesonderte Anmeldung des Hundes im Wohnort.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Zentralen Register nach § 16 NHundG, welches aufgrund Beleihung von der KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH geführt wird.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Registrierung wird lediglich die Transpondernummer (Kennnummer) des Transponders/Chips, den das Tier gemäß Chip-Pflicht in der tierärztlichen Praxis erhalten hat, benötigt. Sie wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch Tierärzte erteilt. Die Kennnummer ist aufzubewahren und für die Registeranmeldung zur Verfügung zu halten. Eine Tättowiernummer genügt nicht und entspricht auch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, über einen implantierten Transponder verfügen muss. Es können auch die Kennnummern von Transpondern angegeben werden, die vor der gesetzlichen Chip-Pflicht in 2011 implantiert wurden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Es sind einmalig Gebühren bei einer Neuregistrierung zu entrichten.

    • Gebühr: 27,97 EUR
      bei telefonischer oder schriftlicher Registrierung
    • Gebühr: 17,25 EUR
      bei Online-Registrierung


    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    • Antragsfrist: 1 Monat
      Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so ist die Anmeldung im Hunderegister innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung vorzunehmen.

    Sonstiges

    Bei der Online-Anmeldung wird der Nachweis der Registrierung zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen oder telefonischen Anmeldung muss die postalische Zusendung mit beantragt werden. Der Nachweis wird dann per Post zugestellt.
    Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

  • externe Links

  • gewerbsmäßige Hundehaltung (Zucht) - Erlaubnis

    Allgemeine Informationen

    Wer Hunde gewerbsmäßig züchten oder halten möchte, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.

    An wen muss ich mich wenden?

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Einheitliche Ansprechpartner

    des Landes Niedersachsen
    Friedrichswall 1
    30159 Hannover

    Telefon: 0800 818-8100
    Fax: 0511 120-5774
    E-Mail: ea@niedersachsen.de

    Öffnungszeiten:
    Mo bis Do  9 - 15 Uhr
    Fr  9 -12 Uhr
    oder nach telefonischer Vereinbarung
    der Region Hannover
    Vahrenwalder Straße 7
    30165 Hannover

    Telefon: 0511 616-23400
    Fax: 0511 616-23453
    E-Mail: ea@region-hannover.de




    Rotenburg (Wümme)
    Hopfengarten 2
    27356 Rotenburg (Wümme)

    Telefon: 04261 983-2858
    Fax: 04261 983-2897
    E-Mail: ea@lkrow.de

    Öffnungszeiten:
    Mo, Di, Do, Fr  8 - 12 Uhr
    Do  14 - 16 Uhr
    Terminvereinbarungen außerhalb dieser Zeiten möglich

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Gebühren fallen an?

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOOV) an.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.

    • Bearbeitungsdauer: 4 Monate
      § 11 Abs. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG)

    Sonstiges:

    Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle nach den Anforderungen zu erkunden.

    Weiterführende Links:

Weitere Informationen

Ansprechpersonen

Keine Mitarbeitende gefunden.

Sprechzeiten

Klicken, um weitere Öffnungs- oder Schließzeiten auszublenden

Montaggeschlossen

Dienstag Von 08:00 bis 13:00 Uhr

Mittwochgeschlossen

Donnerstag Von 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Samstaggeschlossen

Sonntaggeschlossen

Unsere Mitarbeitenden sind auch außerhalb der Sprechzeiten telefonisch erreichbar.