Lärmschutz

Lärmschutz

Gemäß Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG (ULR) sind die Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet, für bestimmte Gebiete (Ballungsräume) und Schallquellen (Großflughäfen, Haupteisenbahnstrecken, Hauptverkehrsstraßen) Lärmaktionspläne aufzustellen. In den §§ 47a-f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) wurde die ULR in nationales Recht umgesetzt. Demnach sind die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Lärmminderungsplanung zuständig.

Die Lärmkartierung des Landes Niedersachsen zeigt, dass die Stadt Neustadt a. Rbge. an mindestens einer kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraße im Sinne des § 47b Nr. 3 BlmSchG und / oder an einem Großflughafen im Sinne des § 47b Nr. 5 BlmSchG liegt und gemäß der Zuständigkeitsregelung in Nr. 8.1.1.14 der Zuständigkeitsverordnung Umwelt-Arbeitsschutz damit verpflichtet ist, einen LAP zu erstellen. Nach § 47d Abs. 1 BImSchG sind Maßnahmen zur Lärmminderung im Rahmen der LAP in ihr Ermessen gestellt. Die Festlegung der Maßnahmen sollte insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder anderer Kriterien ergeben. Für die Stadt Neustadt a. Rbge. liegen die Kartierungsergebnisse vor. Demnach sind über 200 Menschen gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt (Werte von mehr als 60 dB(A) nachts). Daher ist die Stadt Neustadt a. Rbge. dazu verpflichtet, einen LAP mit entsprechendem Maßnahmenkatalog zu erarbeiten. Diese Maßnahmen liegen jedoch nicht in alleiniger kommunaler Zuständigkeit und sind im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu planen (Bsp. Lärmschutzbauwerk B 6).

In der 3. Stufe der Lärmaktionsplanung erfolgt für die Stadt Neustadt a. Rbge. erstmalig die Aufstellung eines Lärmaktionsplans. Das Ziel der Planung ist es, die Lärmsituation in der Stadt Neustadt a. Rbge. entlang der kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen zu analysieren sowie Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung darzustellen. Somit sind hier insbesondere die angewohnten Bereiche in der Kernstadt entlang der Bunddesstraßen 6 und 442 betroffen. Zudem wurde der Bereich Herzog-Erich-Allee/Mecklenhorster Str. in den Entwurf des Lärmaktionsplans als Lückenschluss zwischen den Bundesstraßen einbezogen. Eine erweiterte Betrachtung von hochfrequentierten Straßen ist im Rahmen der fünfjährigen Aktualisierung des Lärmaktionsplanes geplant.

Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Lärmaktionsplanes - 3. Stufe - zugestimmt. Die Lärmaktionsplanung ist ebenso wie die Lärmkartierung ein kontinuierlicher Prozess, der von der Europäischen Union (EU) mit einer fünfjährigen Fortschreibungsfrist verankert wurde.

Der hier vorliegende LAP entspricht den Vorgaben eines Musterlärmaktionsplans. Neben den rechtlichen Grundlagen werden eine Lärmanalyse und Lärmkartierungen dargestellt sowie Handlungsfelder und Maßnahmen und deren Wirkungen aufgezeigt. 

Der Lärmaktionsplan mit den dazugehörigen Anhängen wird im Fachdienst Stadtplanung der Stadt Neustadt a. Rbge. Theresenstraße, Eingang C, 31535 Neustadt a. Rbge. während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Außerdem ist der Lärmaktionsplan hier auf der Homepage der Stadt Neustadt a. Rbge. abrufbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Derzeit ist die Fortschreibung des Lärmaktionsplans in Bearbeitung. Diese muss bis zum Sommer 2024 abgeschlossen sein. Über die einzelnen Bearbeitungschritte wird an dieser Stelle zeitnah informiert.

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