Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge

    Allgemeine Informationen

    Ansprechpartnerin für die Kernstadt und Poggenhagen ist Frau Schmidt, für alle übrigen Stadtteile Herr Fischer

    Die Grundsteuer wird nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) erhoben. Dabei ergeht zunächst vom zuständigen Finanzamt (für Neustadt a. Rbge. ist dies das Finanzamt Nienburg/Weser, Postfach 2000, 31580 Nienburg/Weser, Tel.  0 50 21 / 801 0) ein Grundsteuermessbescheid, mit dem die Höhe des Mess­betrages und der/die Grundsteuerpflichtige/n festgestellt werden. Mehrere Grundsteuerpflichtige haften als Gesamtschuldner. Dieser Grundsteuer­messbescheid wird in Kopie an die
    Stadt Neustadt a. Rbge. übersandt und ist Grundlage für den Grundsteuerbescheid.

    Im Bescheid über die Grundsteuer wird der Grundsteuermessbetrag mit dem aktuellen Hebesatz der Stadt Neustadt a. Rbge. - ab 01.01.2025: 540 v. H. der Grundsteuer A bzw. 435 v.H. der Grundsteuer B - multipliziert. Die daraus resultierende jährlich festgestellte Grundsteuer ist in 4 Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Kalenderjahres fällig.

    Bei der Übertragung der Grundsteuer auf einen neuen Eigentümer müssen die Steuer­messbeträge für Grundstücke durch einen Steuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzt werden. Mit dieser Festsetzung wird über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden.

    Ein entsprechender Feststellungsbescheid (Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Nienburg/Weser) ist bindend für Folge­bescheide wie den Grundsteuerbescheid. Aus diesem Grund bleibt der Voreigentümer der Stadt Neustadt a. Rbge. gegenüber solange abgabepflichtig, wie ihm das besagte Objekt vom Finanzamt zugerechnet wird. Mit der Zurechnungsfortschreibung des Grundstückes auf den neuen Eigentümer - dies dauert seitens des Finanzamtes in der Regel mehrere Monate - erfolgt dann auch die Übertragung der Abgabepflicht auf diesen, und zwar grundsätzlich zum 01.01. des auf die Veräußerung folgenden Kalenderjahres. Bei einem Eigentumswechsel bleibt der bisherige Grundsteuerpflichtige somit grundsätzlich bis zum 31.12. des entsprechenden Kalenderjahres steuerpflichtig.

    Um dieses Verfahren abzukürzen kann eine entsprechende Umschreibung jedoch schon vorher erfolgen, wenn

    • ein Beleg über den Eigentumswechsel (Grundbuchauszug, Notarieller Vertrag, Erbschein etc.) vorliegt

    und

    • der neue Eigentümer bereit ist, die Grundbesitzabgaben ab Übergabe (01. eines Monats) zu übernehmen.

    Bei einer Teilveräußerung (Teilung) bzw. Neuvermessung eines vom Finanzamt be­werteten Grundstückes ist die Übertragung der Abgabepflicht nur aufgrund eines neuen Grundsteuermessbetrages des Finanzamtes möglich. Eine vorzeitige Übertragung der Steuerpflicht scheidet in diesem Fall aus.

    Hebesatz ab 2025:       Grundsteuer A  540 %  (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)

                                        Grundsteuer B  435 %  (alle anderen Grundstücke)



  • Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

  • Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

  • Welche Gebühren fallen an?

    • keine,
    • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

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  • Was sollte ich noch wissen?

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

  • Kurztext

    • Festsetzung Grundsteuer für Grundvermögen
    • Steuerschuldner: Eigentümer von Grundstücken
    • Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert und ermittelter Grundsteuermessbetrag bzw. von der Gemeinde ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage
    • Grundsteuerbetrag ergibt sich aus Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit Hebesatz
    • zuständig: hebeberechtigte Gemeinde
  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
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  • Typisierung

    2
  • Status Bibliothekseintrag

    5

An wen muss ich mich wenden?

jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende