Wohngeld

Wohngeld (Miet- und Lastenzuschuss)

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bearbeitung von Wohngeldanträgen derzeit bis zu 10 Wochen und in einigen Fällen sogar länger dauern kann. Bei fehlenden Unterlagen oder Rückfragen wird sich Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihr zuständiger Sachbearbeiter bei Ihnen melden. Um die Anträge so schnell wie möglich bearbeiten zu können, bitten wir Sie, von Anrufen und/oder E-Mails mit Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

Die Kosten für das Wohnen sind hoch – häufig übersteigen sie die finanziellen Möglichkeiten von Personen mit niedrigem Einkommen. In solchen Fällen bietet der Staat Unterstützung in Form von Miet- und Lastenzuschuss, auch bekannt als Wohngeld, gemäß dem Wohngeldgesetz (WoGG).

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es wird gewährt als:

  • Mietzuschuss: Für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Lastenzuschuss: Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
  • Mietzuschuss (Heimbewohner): Für Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim wohnen


Das Wohngeld ist eine zweckgebundene Leistung und muss für die Miete oder die Belastung des selbst genutzten Wohnraums verwendet werden.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung bis zur Höchstgrenze.

Anspruchsberechtigung

Haushaltsmitglieder umfassen, neben dem Wohngeldberechtigten, alle Personen, die mit ihm zusammen im Haushalt leben, wie Ehepartner, Eltern, Kinder, aber auch Nichten, Neffen und andere Personen. Personen, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind (§ 7 WoGG), sind grundsätzlich diejenigen, die

  • Bürgergeld nach dem SGB II,
  • Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder
  • Jugendhilfeleistungen nach dem SGB VIII


erhalten bzw. wenn bei der Berechnung der Leistungen bereits die Unterkunftskosten berücksichtigt sind. Dies gilt auch für den Fall, dass bereits ein Antrag gestellt oder ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Bescheid eingelegt wurde.

Wenn nicht alle Mitglieder des Haushalts diese Leistungen erhalten, kann für bestimmte Personen noch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung solcher Einzelfälle an die Wohngeldstelle.

Außerdem besteht kein Anspruch, wenn Vermögen vorhanden ist, das die folgenden Beträge übersteigt

  • 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
  • 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.


Das zu berücksichtigende Gesamteinkommen setzt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zusammen. Als Jahreseinkommen ist das Einkommen zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Für die Einkommensprognose können auch die Einkommensverhältnisse vor der Antragstellung herangezogen werden.

Im Wohngeldantrag müssen immer alle Einkünfte angegeben werden. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob es sich um anrechnungsfreie Einkünfte handelt. Die Höhe des Einkommens ist nachzuweisen, zum Beispiel durch Verdienstbescheinigungen, Rentenbescheide, Bestätigung der Banken über Zinseinkünfte.

Vom Bruttoeinkommen werden pauschale Beträge für die Kranken- und Rentenversicherung sowie für Steuern abgesetzt. In den nachfolgenden Fällen können weitere Freibeträge gewährt werden:

  • bei Schwerbehinderung
  • bei Kindern mit eigenem Erwerbseinkommen
  • bei Alleinerziehung von Kindern unter 18 Jahren


Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb des eigenen Haushalts im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht können einkommensmindernd berücksichtigt werden.

Für die Berechnung des Wohngeldes wird nur die Miete beziehungsweise die Belastung bis zu folgenden Höchstbeträgen berücksichtigt (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG):

  • Haushaltsmitglieder: eine Person – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 408 Euro
  • Haushaltsmitglieder: zwei Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 493 Euro
  • Haushaltsmitglieder: drei Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 587 Euro
  • Haushaltsmitglieder: vier Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 686 Euro
  • Haushaltsmitglieder: fünf Personen – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 782 Euro
  • jede weitere Person – Höchstbetrag/Euro Miete inklusive Nebenkosten ohne Heizung und Strom: 94 Euro

Wie viel Wohngeld wird gezahlt?

Für eine erste Orientierung, ob und in welcher Höhe Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie den Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nutzen.

Antragstellung

Eine persönliche Abgabe des Wohngeldantrages ist nicht notwendig. Er kann an die folgende Adresse geschickt werden:

           Stadt Neustadt am Rübenberge
           Fachdienst Soziales
           An der Stadtmauer 1
           31535 Neustadt am Rübenberge

oder dort in den Hausbriefkasten eingeworfen oder während der Sprechzeiten an der Anmeldung abgegeben werden.

Bei Fragen können Sie sich gern per E-Mail an wohngeld@neustadt-a-rbge.de wenden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Als Mieter benötigen Sie:


Als Eigentümer benötigen Sie
:


Bei dauerhaftem Wohnen im Alten- und Pflegeheim benötigen Sie:


weitere Formulare bei Bedarf
:


Die unter dem Reiter „Formulare“ verlinkten Dokumente werden vom Land Niedersachsen zur Verfügung gestellt.

Hinweis:
Es handelt sich hier nicht um eine abschließende Aufzählung. Es können zur Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld noch weitere Unterlagen notwendig sein. Die Aufzählung umfasst die regelmäßig benötigten Unterlagen.

Kontakt

Stadt Neustadt am Rübenberge
-Sachgebiet Wohnen und Elterngeld-
An der Stadtmauer 1
31535 Neustadt am Rübenberge
E-Mail: wohngeld@neustadt-a-rbge.de

Ansprechpersonen

Die Ansprechperson wird anhand des Anfangsbuchstabens des Nachnamens des Antragsstellers bestimmt:


Buchstaben: A, H

Keine Mitarbeitende gefunden.

Buchstaben: I, J, K, L

Keine Mitarbeitende gefunden.

Buchstaben: B, C, M

Keine Mitarbeitende gefunden.

Buchstaben: N, O, S, T, U

Keine Mitarbeitende gefunden.

Buchstaben: P, Q, R, V, W, X, Y, Z

Keine Mitarbeitende gefunden.

Buchstaben: D, E, F, G

Keine Mitarbeitende gefunden.

Sprechzeiten

Dienstag

Von 09:00 bis 13:00 Uhr

Donnerstag

Von 13:00 bis 16:00 Uhr

Die Sachbearbeiterin und der Sachbearbeiter sind auch außerhalb der Sprechzeiten telefonisch erreichbar – mit Ausnahme des Mittwochs.

Bitte vereinbaren Sie im Voraus einen Termin für ein persönliches Gespräch mit Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter.