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Beherbergungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann auf entgeltliche Übernachtungen und auf Zahlung eines Entgelts für die Möglichkeit zur Übernachtung in Beherbergungsstätten, zum Beispiel Hotels, Hostels oder Ferienhäuser, erhoben werden.
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeAllgemeine Informationen
Ab dem 1. April 2026 erhebt die Stadt Neustadt a. Rbge. die Beherbergungssteuer. Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird auf entgeltliche Unterkunft in einer Beherbergungsstätte im Stadtgebiet erhoben. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe müssen ab diesem Zeitpunkt für jede Übernachtung vier Prozent des Nettoentgeltes an die Stadt Neustdat a. Rbge. abführen. Dieses hat der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. am 04. Dezember 2025 beschlossen.
Die Beherbergungssteuersatzung sowie die häufigsten Fragen und Antworten rund um die Einführung und Erhebung der Beherbergungssteuer zum 1. April 2026 finden Sie auf dieser Seite. Hier steht auch das quartalsweise auszufüllende Steuererklärungsformular zur Verfügung. Nutzen Sie gerne das oben verlinkte Online-Formular. Alternativ können Sie auch das untenstehende, ausfüllbare pdf-Dokument persönlich oder per Post einreichen.
Die Steuererklärungen zur Beherbergungssteuer müssen der Stadt Neustadt a. Rbge. erstmalig nach Ende des zweiten Quartals 2026, also ab dem 1. Juli bis spätestens 10. Juli 2026 zugehen. Zukünftig muss die Abgabe der Steuererklärungen immer quartalsweise, spätestens bis zum 10. des Folgemonats bei der Stadt Neustadt a. Rbge. eingegangen sein. Für die Fristwahrung zählt der Zugang der Erklärung bei der Stadt Neustadt a. Rbge.
Wichtig: Die Abgabe der Steuererklärung ist für alle Steuerpflichtgen in jedem Quartal verpflichtend. Wenn es innerhalb des Steuererklärungszeitraumes, etwa im dritten Quartal 2024, keine Beherbergungen in dem Beherbergungsbetrieb gab, ist eine sogenannte Nullmeldung an die Stadt Neustadt a. Rbge. erforderlich.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeDer Erhebungszeitraum der Beherbergungssteuer beträgt 3 Monate. Dementsprechend ist die Beherbergungssteuererklärung alle 3 Monate einzureichen. Sollte eine Beherbergungsstätte in einem Monat bzw. in einem Quartal keine Beherbergungsleistung vorgenommen haben, ist die Steuererklärung trotzdem entsprechend abzugeben. Dies ist dann eine sog. „Nullmeldung“
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeDer Steuersatz beträgt 4 vom Hundert des Nettoentgeltes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeBis zum 10. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres muss die Erklärung bei der Stadt Neustadt a. Rbge. eingegangen sein. Daraus folgt, dass die Steuererklärung zur Beherbergungssteuer immer spätestens bis zum 10.04., 10.07., 10.10. und 10.01. eines Jahres für das jeweils zuvor abgelaufene Kalendervierteljahr bei der Stadt Neustadt a. Rbge. vorliegen muss.
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeNach § 3 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Städte und Gemeinden eine Beherbergungssteuer erheben. Davon hat die Stadt Neustadt a. Rbge. Gebrauch gemacht und in ihrer Sitzung vom 04.12.2025 die Einführung der Beherbergungssteuer ab dem 01.04.2026 beschlossen.
Anträge / Formulare
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Die Steuer kann von Städten und Gemeinden erhoben werden