- Rathaus
- Bürgerportal
- Wirtschaft
- Leben in Neustadt
- Stadtpolitik
- Arbeiten in Neustadt
Außerbetriebsetzung zulassungsfreie Fahrzeuge Bewilligung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr zulassungsfreies Fahrzeug mit zugeteiltem Kennzeichen nicht mehr nutzen möchten, können Sie seine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt zum Beispiel für:
- Leichtkrafträder
- Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h gekennzeichnet sind
- Anhänger für Sportzwecke oder Arbeitsmaschinen, wenn diese nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h gekennzeichnet sind
Nachdem Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und nicht mehr auf öffentlichen Flächen abstellen.
Auch nach Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung bis zu einem Jahr reservieren lassen. Dies gilt nicht, wenn das Kennzeichen in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde beantragen.
Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Sie kann auch internetbasiert durchgeführt werden. Sie erfolgt dann automatisiert und ist nach Abschluss der Eingaben sofort wirksam.
Voraussetzungen dafür ist die Eingabe der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Voraussetzungen
- Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I
- abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorlegen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
GebOSt Nr. 224.1 Außerbetriebsetzung 15,90 €
GebOSt Nr. 224.2. für internetbasiert: 2,10 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 24 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare
Nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Zulassungsbehörde beim Landkreis oder der kreisfreien Stadt