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Fortführung eines Gewerbebetriebs durch Stellvertreter Genehmigung
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch eine stellvertretende Person fortgeführt wird, die eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet. Die Genehmigung ist antragsbedürftig.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- rechtskräftige Gewerbeuntersagung oder
- Gewerbeuntersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs
- erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der stellvertretenden Person und
- die für die jeweilige Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Genehmigung muss jedoch vorliegen, bevor die Stellvertretung aufgenommen werden darf. Es empfiehlt sich daher den erforderlichen Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Die Gewerbeordnung schreibt nicht vor, wie der Antrag zu stellen ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, den Antrag schriftlich und unterschrieben einzureichen.
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Vor der Genehmigung sind ggf. für die Tätigkeit spezielle Überwachungsbehörden, ferner die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und im Falle einer Gewerbeuntersagung gegenüber einer Genossenschaft der Prüfungsverband, dem diese angehört, zu hören. Sind die zuständige Stelle und die Behörde, die die Untersagung verfügt haben, nicht identisch, soll auch die Untersagungsbehörde im Vorfeld angehört werden.
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Bemerkungen
Nicht angegeben
Kurztext
Im Anschluss an eine Gewerbeuntersagung kann der Betrieb auf Antrag durch eine stellvertretende Person fortgeführt werden, die eine ordnungsgemäße Führung gewährleistet.
Weiterführende Informationen
Nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Urheber
nicht angegeben
List-ID 511 (Positivliste; Stand: 13.09.2018)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Fortführung des Gewerbes bei Untersagung wegen Unzuverlässlichkeit durch einen Stellvertreter Gestattung in Niedersachsen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Fortführung des Gewerbes bei Untersagung wegen Unzuverlässlichkeit durch einen Stellvertreter Gestattung in Niedersachsen
Typisierung
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An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.