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Zweitwohnungssteuer Befreiung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete stellt eine gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) verstoßende Diskriminierung der Ehe dar.
Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am RübenbergeAllgemeine Informationen
Die Befreiung von der Zweitwohnungssteuer in Neustadt a. Rbge. ist in § 3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge. geregelt.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Stadt Neustadt am Rübenberge§ 3 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge.
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
nicht angegeben
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Kurztext
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Urheber
nicht angegeben
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Zweitwohnungssteuer Befreiung in Niedersachsen
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal
- Zweitwohnungssteuer Befreiung in Niedersachsen
Typisierung
5
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.