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Veranstaltung: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese in der Regel spätestens eine Woche vor der Veranstaltung schriftlich anzeigen.
Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am RübenbergeAllgemeine Informationen
Wer
- eine Veranstaltung, wie beispielsweise ein Frühlingsfest, Osterfeuer oder Dorffest etc. durchführen möchte,
und / oder
- ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll,
muss diese/s mindestens vier Wochen im Voraus bei der Stadt Neustadt a. Rbge. anmelden.
Bitte nutzen Sie das Online-Formular.
Alternativ können Sie auch das ausfüllbare Anmeldeformular als PDF herunterladen (siehe unten) und dies vollständig ausgefüllt per E-Mail an tjahns@neustadt-a-rbge.de oder jleske@neustadt-a-rbge.de schicken.
Wenn die Veranstaltung auf einen Sonntag fällt, ist zusätzlich eine Ausnahme nach § 14 Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG) formlos bei der oben genannten Kollegin zu beantragen.
Sollen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig angezeigt werden, bitte für jede einzelne Veranstaltung diese Anzeige ausfüllen.
Anträge nach StVO
Straßensperrungen, Umzugsgenehmigungen und/oder eine Sondernutzungserlaubnis (bspw. für die Nutzung öffentlicher Flächen) sind bei der Verkehrsbehörde, Frau Blender ( ablender@neustadt-a-rbge.de ), separat zu beantragen. Weitere Informationen, sowie die Online Formulare dazu finden Sie hier.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese im Einzelfall unterschiedlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Stattfinden der Veranstaltung (spätester Zeitpunkt)
Frist: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
Sondernutzungssatzung
- Gewerbeordnung (GewO)
- Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
- Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG)
- §§ 1, 41, 51 und 60 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- §§ 1 Abs. 1 und 2, 12, 13, 30 und 31 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) und zur Datenspeicherung die §§ 38,39 NPOG
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 18,20,24 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gemarkung die Veranstaltung geplant ist.