Untersuchungsberechtigungsschein

  • Leistungsbeschreibung

    Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen. Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

    Benötigt werden hierfür:

    • ein Untersuchungsberechtigungsschein (dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben) und
    • ein Erhebungsbogen (dient zur Darstellung der aktuellen physischen und psychischen Situation und ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen).
  • Verfahrensablauf

    nicht angegeben

  • Voraussetzungen

    nicht angegeben

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis bzw. der Reisepass oder - soweit vorhanden- der Kinderausweis

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Niedersachsen ist.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    nicht angegeben

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    nicht angegeben


An wen muss ich mich wenden?

Erhalten können Sie den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am Rübenberge

Zuständig sind das Stadtbüro Neustadt a. Rbge. und die Außenstelle Mandelsloh.

Zuständige Abteilungen