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Windenergie
Windenergie
Bauleitplanung
Sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt Neustadt a. Rbge.
Der Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. hat in seiner Sitzung vom 15.09.2016 den sachlichen Teil-Flächennutzungsplan „Windenergie“ für die Stadt Neustadt a. Rbge. beschlossen. Dieser wurde durch die Region Hannover am 14.12.2016 mit Auflagen und der Herausnahme des nordwestlichen Teilbereiches der Sonderbaufläche S8-Esperke gemäß § 6 BauGB genehmigt. Der sachliche Teil-Flächennutzungsplan wurde mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 01.04.2017 in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung - Leine-Zeitung rechtswirksam.
Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Neustadt a. Rbge. Mit der Neukonzeption der bestehenden Windenergieplanung berücksichtigt die Stadt unter Anwendung aktueller Planungskriterien die gültige Rechtsprechung zu diesem Thema. Das Interesse am Ersetzen von Altanlagen durch leistungsstärkere Neuanlagen (Repowering) wird dabei besonders berücksichtigt.
Der sachliche Teil-Flächennutzungsplan stellt 10 Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Konzentrationsfläche Windenergie“ dar. Außerhalb dieser Flächen sind Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2b BauGB in der Regel ausgeschlossen.
Die zugehörigen Planunterlagen finden sich im Downloadbereich auf der rechten Seite.
Mit der Rechtskraft des Sachlichen Teilprogramms Windenergie 2025 der Region Hannover (= Regionalplan, s. unten) gilt Folgendes für die bestehende Bauleitplanung mit Ausschlusswirkung:
Die mit der Darstellung der Sonderbauflächen verbundene Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im restlichen Stadtgebiet entfällt nach § 245e Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) ab dem 14.08.2025. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen richtet sich ab Rechtskraft des Sachlichen Teilprogramms Windenergie 2025 nach § 249 Abs. 2 BauGB, wonach Windenergieanlagen außerhalb von Windenergiegebieten als sonstige Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Absatz 2 BauGB) gelten. Das heißt, sie sind nicht mehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Die Sonderbauflächen des sachlichen Teil-Flächennutzungsplan „Windenergie“ behalten dennoch weiterhin Gültigkeit. Das heißt, bestehende oder zusätzliche Sonderbauflächen auf Ebene der kommunalen Bauleitplanung sind ebenfalls Windenergiegebiete in denen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weiterhin gilt.
Regionalplanung
Sachliches Teilprogramm "Windenergie" 2025 der Region Hannover
Ziel und Zweck des Sachlichen Teilprogramms "Windenergie" ist die Neu-Festlegung der Windenergienutzung, also die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung in der gesamten Region Hannover.
Das Regionale Raumordnungsprogramm Region Hannover (RROP) – Sachliches Teilprogramm Windenergie 2025 ist mit der Bekanntmachung der Genehmigung am 14.08.2025 im Amtsblatt für die Region Hannover und für die Landeshauptstadt Hannover in Kraft getreten.
Die Region Hannover erreicht mit dem Sachliches Teilprogramm Windenergie 2025 sowohl das bis zum 31.12.2027 als auch bis zum 31.12.2032 zu erreichende Teilflächenziel von 0,49 % bzw. 0,63 % nach dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz (NWindG, Anlage 2 zu § 2 NWindG).
Ansprechpersonen
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Download sachlicher Teil-Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt a. Rbge.