Öffentlichkeitsbeteiligung

Öffentlichkeitsbeteiligung

Aktuelle Verfahren

Wenn sich Bauleitplanungen oder sonstige planungsrechtliche Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung befinden, sind diese nachfolgend aufgeführt. Ist kein Vorgang aufgeführt, befindet sich derzeit kein Verfahren in der Öffentlichkeitsbeteiligung.



Was ist Öffentlichkeitsbeteiligung?

So können Sie sich an der Bauleitplanung beteiligen:

Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll der Stadt oder Gemeinde ermöglichen, alle betroffenen Belange zu sammeln und so zu einer gerechten und möglichst vollständigen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu gelangen. Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen haben die Bürger die Möglichkeit, sich in zwei Stufen zu beteiligen:

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)

In der 1. Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit werden die Bürger möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die möglichen Planalternativen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Plangebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert.

Hierzu werden die Pläne in der Regel zwei Wochen öffentlich gemacht. Die Bürger haben so die Möglichkeit, sich über die Planungen zu informieren und mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtplanung die Planungsabsichten zu diskutieren. Wann und wo die Planungsunterlagen ausgelegt oder eine Bürgerversammlung mit öffentlichen Informationen und Diskussionen stattfinden werden, wird in der "Hannoversche Allgemeine Zeitung/Neue Presse – Region Hannover Nordwest" und auf der Homepage der Stadt Neustadt a. Rbge. unter "Bekanntmachungen" öffentlich bekannt gemacht.*

In einzelnen Fällen kann auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder

die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird ein formeller und konkretisierter Planentwurf für das weitere Verfahren erstellt.

Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB)

In der zweiten Stufe der Beteiligung der Öffentlichkeit wird der Planentwurf mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer dieser öffentlichen Auslegung müssen eine Woche vor Beginn der Auslegung bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt wie oben beschrieben. Während der öffentlichen Auslegung kann jedermann, also alle Bürgerinnen und Bürger einer Stadt, eine Stellungnahme mit Änderungen oder Ergänzungen zu den Plänen abgeben.

Die Verwaltung wertet die Anregungen aus und legt sie den politischen Gremien zur Entscheidung vor. Letztlich wägt der Rat der Stadt die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht ab und entscheidet über ihre Berücksichtigung oder Zurückweisung. Den Einsendern der Stellungnahmen wird das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

Ergeben sich durch Stellungnahmen wesentliche Änderungen oder Ergänzungen des Planentwurfs, so muss eine erneute öffentliche Auslegung erfolgen. Dabei können die Dauer der Auslegung verkürzt und die Möglichkeiten zur Stellungnahme auf die geänderten Planteile beschränkt werden.


Weitere Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Für weitere Informationen zum Thema Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens klicken Sie auf den nachfolgenden Link:

* Es gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) und der Hauptsatzung der Stadt Neustadt a. Rbge.

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